Auto privat ohne Gewährleistung verkaufen

Da es sich bei einem Auto meist um ein Objekt von hohem Wert handelt, gibt es oftmals Streit darum. Wer es verkaufen will, muss sich an gewisse Regeln halten, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Unternehmen und auch Selbstständige oder Freiberufler sind bei einem Verkauf zu einer Gewährleistungszeit von zwei Jahren verpflichtet, während eine Privatperson diese Gewährleistung ausschließen kann. Wer das nicht beachtet, kann unter Umständen doch für versteckte Mängel haftbar gemacht werden.

Wer ist zu einer Gewährleistung verpflichtet?

Die meisten Verkäufer eines Autos gehen davon aus, dass sie als Privatperson keine Gewährleistungspflicht haben. Diese würde nur für Betriebe, Selbständige oder Freiberufler gelten, die eine Gewährleistungspflicht von 2 Jahren auf ihre Verkäufe geben müssen. Doch auch als Privatperson hat jedermann eine Gewährleistungspflicht. Im Gegensatz zu den Unternehmen kann er sie aber ausschließen. Allerdings muss dies ausdrücklich und richtig formuliert im Kaufvertrag vermerkt worden sein.

> Steht im Kaufvertrag kein Ausschluss der Gewährleistung, muss auch eine Privatperson eine Gewährleistung von zwei Jahren einhalten.

Der Ausschluss der Gewährleistung kann trotzdem hinfällig werden. Liegt zum Beispiel eine arglistige Täuschung des Käufers vor, indem ihm ein Unfallschaden oder ähnlich schwerwiegende Mängel bewusst verschwiegen wurden, verfällt der Ausschluss der Gewährleistung und der Verkäufer wird zur Rechenschaft gezogen.

Wie schließe ich die Gewährleistung als Privatperson aus?

Grundsätzlich gilt die Regel: ein Verkäufer darf einem Käufer nur ein Objekt übergeben, das frei von Sachmängeln wie auch von Rechtsmängeln ist. Verkauft der Verkäufer bewusst eine mangelhafte Ware, darf der Käufer trotzdem einen Ausschluss der Gewährleistung geltend machen. Ein Kaufvertrag muss die Gewährleistung ebenfalls ausschließen und der Verkäufer muss diesen Gewährleistungsausschluss bereits in der Artikelbeschreibung (zb. bei Online-Inseraten) deutlich sichtbar angeben.
Auf Deutsch: Dem Käufer gleich von Anfang an sagen, dass die Gewährleistung ausgeschlossen ist. Dabei muss aber auf die genaue Formulierung geachtet werden. Anfechtbar sind folgende Hinweise:

  • Gekauft wie besichtigt ( gilt nur für sichtbare Mängel, die Verkäufer feststellen könnte)
  • Keine Garantie ( Garantien sind etwas anderes und schließen die Gewährleistung nicht aus)

Darum sollte der Ausschluss der Gewährleistung sorgfältig formuliert im Kaufvertrag stehen.

Sie sollte folgendermaßen lauten: „Das Fahrzeug wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft„. Solange dieser Hinweis auch in der Artikelbeschreibung vorhanden war, kann sich der Verkäufer sicher fühlen, die Gewährleistung richtig ausgeschlossen zu haben.

Ist dieser Ausschluss auch anfechtbar?

Leider muss sich ein Verkäufer eines Fahrzeugs immer darauf gefasst machen, dass der Verkauf vom Käufer im Nachhinein angefochten werden kann. Selbst wenn der Verkäufer die Gewährleistung fachgerecht ausgeschlossen hat, kann ein Käufer eine Minderung des Kaufpreises einklagen oder sogar den Kauf annullieren lassen. Das deutsche Recht sieht bei einer bewussten Täuschung des Käufers vor, dass der Verkauf rückgängig gemacht werden kann. In diesem Fall darf der Käufer auf eine arglistige Täuschung plädieren und den Kauf rückgängig machen. Eventuell kann er dann sogar Schadensersatz einklagen. Eine arglistige Täuschung liegt dann vor:

  • Verschweigen bekannter, schwerwiegender Mängel oder Schäden
  • Manipulation des Kilometerstandes
  • Unfallschaden verschweigen
  • bestimmte Eigenschaften bei der Ausstattung werden nicht eingehalten
  • wurde der Verkäufer bereits getäuscht, wird er trotzdem nicht von der Haftung entbunden

Beim Autoverkauf unbedingt darauf verzichten, den Käufer hintergehen zu wollen. Mängel und Schäden sollten offen angegeben werden, denn der Käufer kann bei einer arglistigen Täuschung den Kauf rückgängig machen. Wer gleich mit offenen Karten spielt, kann sich viel Ärger und auch horrende Folgekosten ersparen, die bei einer arglistigen Täuschung entstehen können.

Die Falle des Mehrfachverkaufs

Wer als Privatperson öfter mal ein Auto verkauft, sollte ebenfalls eine gewisse Vorsicht walten lassen. Wer mehrmals ein Auto verkauft und dabei jedes Mal die Gewährleistung im Kaufvertrag ausschließt, kann dadurch Probleme bekommen. Die Rechtsprechung ist in Deutschland so, dass nach dem fünften Autoverkauf der Verkäufer wie ein Händler angesehen wird. Dann wird der Kaufvertrag wie auch die darin vorhandenen Klauseln wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung angewendet. Das der Verkäufer eine Privatperson ist, spielt dann keine Rolle mehr.

Der komplette Kaufvertrag wird wie eine AGB angesehen und ist entsprechend anfechtbar. Zudem ist die Klausel mit dem Ausschluss der Gewährleistung ungültig und es gilt daher eine Gewährleistungszeit von 2 Jahren. Wer hier vorbeugen möchte, sollte dabei die Klausel der Gewährleistung direkt auf einen bestimmten Verkaufsgegenstand beziehen statt die Formulierung allgemein zu halten. In diesem Fall kann diese Klausel nicht als AGB angesehen werden, da sie sich auf ein bestimmtes Objekt bezieht.

Vorsicht vor dem Finanzamt

Mit dem fünften Verkauf als Privatperson ist auch noch das Finanzamt involviert, da der Verkäufer als Gewerbetreibender eingestuft wird. In diesem Fall unterliegen seine Einnahmen aus den Verkäufen der Einkommenssteuerpflicht. Dazu kann sogar die Zahlung der Umsatzsteuer kommen. Allerdings hat ein Kleingewerbetreibender laut § 19 UStG eine gewisse Freigrenze, die bei einem Jahresumsatz von 50.000 Euro und einem Vorjahresumsatz von 17.500 Euro liegt. Wer also mehrere teure Autos verkauft hat, kann dadurch in den Fokus den Finanzbehörden gelangen.